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Der Notartermin ist Jahre her, die Unterschrift längst getrocknet – und jetzt will einer der Beteiligten raus aus dem Vertrag. Anders als beim Testament reicht dafür kein einfacher Sinneswandel. Ein Erbvertrag entfaltet eine Bindungswirkung, die viele Betroffene erst dann wirklich verstehen, wenn sie sich davon lösen wollen.

Der Notar liest den Vertrag vor, die Familie sitzt angespannt zusammen — und kurz danach steht die eigene Unterschrift unter einem Erbverzicht. Viele Menschen unterschreiben in diesem Moment, ohne die volle Tragweite zu überblicken. Dabei ist die Konsequenz eindeutig: Wer nach § 2346 BGB auf das gesetzliche Erbrecht verzichtet, wird so behandelt, als wäre er zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben — mit allem, was das bedeutet.

Das Traumhaus gefunden, der Preis ausgehandelt, ein Schriftstück unterschrieben — und dann kommt die Finanzierung nicht zustande oder ein besseres Objekt taucht auf. Wer jetzt wissen will, ob er an eine Vereinbarung gebunden ist, stellt fest: Die Antwort hängt davon ab, ob der sogenannte Vorvertrag notariell beurkundet wurde oder nicht.
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